www.seveke.de -> Altes -->
Die Pflichten der Tauchsportler                Oberst Leibner, POSEIDON 11/1964

Emblem der MarinetaucherMit dem Erlaß der Verordnung zum Schutze der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik und der Grenzordnung (veröffentlicht im Gesetzblatt Teil II Nr. 34 vom 21. 4. 1964) ergeben sich einige Fragen, die die Tauchsportler besonders interessieren, aber auch Pflichten, die von ihnen bei der Ausübung ihres Sports erfüllt werden müssen. Die Verordnung zum Schutze der Staatsgrenze der DDR geht aus von den berechtigten Interessen und Forderungen unserer Bürger zum Schutz ihrer eigenen Staatsgrenze. Dafür hat auch jeder Tauchsportler von vornherein volles Verständnis, gewährleistet doch die Sicherung unserer Staatsgrenze auch seine persönliche Sicherheit und die seiner Familie. Deshalb begreift er ohne weiteres, daß die obengenannten Gesetze auch Maßnahmen zum Schutze des Friedens darstellen.
Die Verordnung wendet sich erst einmal an alle Bürger der Republik und verpflichtet sie, die Forderungen der Schutz-, Sicherheits- und anderen staatlichen Organe zu erfüllen, um die notwendige Ordnung im Grenzgebiet zu gewährleisten. Diese Forderungen ergeben sich aus § 5 der Verordnung. Im § 6 Absatz 1, Buchstabe g wurde aber eine besondere Festlegung getroffen, die vor allem die Tauchsportler angeht. Hier wird vor allem auf die
Registrierpflicht der Tauchgeräte hingewiesen. Jetzt ergibt sich für jeden passionierten Tauchsportler die Frage: Was versteht das Gesetz unter Tauchgeräten? Gehört mein ABC-Gerät auch dazu, unterliegen mein Schnorchel, meine Taucherbrille oder meine Flossen auch der Registrierpflicht?
Tauchgeräte aller Art (im weiteren Sinne) sind alle Geräte, die eine Atmung des Menschen unter Wasser ermöglichen, unabhängig davon, ob es sich um normale atmosphärische Luft handelt oder aus Speicherungs- oder Aufbereitungsgeräten erlangt wird. Hierzu gehören
Tiefsee-U-Boote, Panzer- und Helmschlauchtauchgeräte sowie Caissons und Taucherglocken sowie autonome Preßluft- und Kreislaufgeräte. Hierunter fallen auch alle selbstgebauten Geräte, soweit sie eine Atmung des Menschen unter Wasser ermöglichen. Dieser Begriff der Tauchgeräte kehrt auch in §11 der Grenzordnung wieder, und die hier gegebene Definition des Begriffes der Tauchgeräte ist in jedem Fall die gleiche. ABC-Geräte gehören nicht zu den in der Verordnung zum Schutze der Staatsgrenze und der Grenzordnung genannten Tauchgeräten.
Gegenwärtig wird die Registrierpflicht durch die GST verwirklicht, Die in Vorbereitung befindliche staatliche Regelung wird durch eine Anordnung des Ministers des Innern in Kraft gesetzt werden und hat im wesentlichen eine Förderung des Tauchsports in unserer Republik zum Ziel. Gleichzeitig wird mit dieser Regelung beabsichtigt, die unter unsachgemäßer Ausübung des Tauchens mit Tauchgeräten verbundenen Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Tauchsportler abzuwenden.
In unmittelbarem Zusammenhang mit der Registrierpflicht der Tauchgeräte gab es auch bei einigen Tauchsportlern Diskussionen darüber, wie es künftig mit dem Eigenbau von Reglern für Preßlufttauchgeräte (Lungenautomaten) aussehe. Hierzu ist zu bemerken, daß die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen keinerlei Einschränkungen für den Eigenbau von Lungenautomaten vorsehen. Es ist aber jedem Nichtfachmann abzuraten, durch Eigenbastelei sich selbst und einen anderen Sportkameraden in Gefahr zu bringen. Die nächstfolgende Frage bestand darin, ob unter bestimmten Voraussetzungen Preßlufttauchgeräte
privat über den Handel erworben werden könnten. Es wurde dabei an ähnliche Voraussetzungen gedacht wie etwa bei dem Erwerb von Jagdwaffen. Es ist nicht meine Sache, die Möglichkeiten der Produktion einzuschätzen, es muß aber gesagt werden, daß auch bei einem solchen privaten Erwerb die Nichteinhaltung der Registrierpflicht zur Bestrafung führen kann. Wichtig für den Sporttaucher ist aber vor allem die Beachtung des §11 der Grenzordnung. Hiernach sind in den Grenzgewässern und deren Zuflüssen oder Verbindungen in der Sperr-(Grenz-)zone das Tauchen mit Tauchgeräten aller Art und auch das Fotografieren und Filmen unter Wasser grundsätzlich verboten. Dazu bedarf es keines Kommentars. Aber im gleichen §11 wird im Absatz 2 das Tauchen an der Küste der Deutschen Demokratischen Republik gestattet, wenn das Tauchen mit registrierten Tauchgeräten stattfindet und durch den Chef der BDVP Rostock im Einvernehmen mit dem Kommandeur der Grenzbrigade Küste genehmigt in einem zum Tauchen freigegebenen Gebiet durchgeführt wird. In Absatz 2 des §11 wird dabei der Begriff innere Seegewässer verwendet.
Unter dem Begriff "innere Seegewässer" sind die Gewässer zu verstehen, die sich zwischen der Küstenlinie und der Grundlinie der Territorialgewässer der Deutschen Demokratischen Republik befinden. Damit ist gesagt, daß die zum Tauchen freigegebenen Gebiete immer im Bereich der inneren Seegewässer der DDR liegen. Daraus geht auch klar hervor, daß "innere Seegewässer" nicht etwa mit den Binnengewässern gleichzusetzen sind. Beantragt eine Tauchsportgruppe bei dem Chef der BDVP Rostock die Genehmigung gemäß §11 Absatz 2 der Grenzordnung zum Tauchen an der Küste der DDR (in den inneren Grenzgewässern), dann ist in der erhaltenen Genehmigung gleichzeitig die Erlaubnis für das Fotografieren und Filmen unter Wasser enthalten.

Ja, so war das ...   Spinnen die denn, die Römer?  Äh, wieso Römer?


www.seveke.de -> Altes --> Pflichten